Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel keine ausführliche und individuelle Beratung durch einen Experten ersetzt. Er gibt lediglich aktuelle Hinweise und bietet ergänzende Informationen durch den Steuerberater Herrn Dr. Stefan Rothenöder aus der Kanzlei „Rothenöder Kleinikel Vonderlind“, www.rkv-steuern.de.
Das müssen Sie als schenkendes Unternehmen berücksichtigen
Grundsätzlich gilt nach dem deutschen Einkommensteuergesetz (EStG): Geschenke an Kunden und Geschäftspartner, die die Freigrenze von 35 Euro pro Beschenkten im Wirtschaftsjahr überschreiten, dürfen gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG nicht als Betriebsausgaben abgezogen und sind nicht von der Steuer absetzbar.
Sobald die Ausgaben für ein oder mehrere Geschenke in einem Wirtschaftsjahr diese Freigrenze pro Beschenkten überschreiten, sind die Geschenke nicht mehr abzugsfähig und müssen versteuert werden. Als Schenkender können Sie eine Pauschalsteuer von 30 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer; gemäß § 37b EStG) abführen. Andernfalls wäre das Werbegeschenk für den Beschenkten selbst als „geldwerter Vorteil“ zu versteuern. Das würde der erfreulichen Geste des Schenkens eine bittere Note verleihen.
Wichtig ist, dass der Schenkende den Beschenkten darüber informieren muss, wenn er die Pauschalsteuer zahlt. Würde der Beschenkte tätig werden, wäre die Steuerübernahme nutzlos.
Für tiefergehende Fragen haben wir Herrn Dr. Stefan Rothenöder aus der Kanzlei „Rothenöder Kleinikel Vonderlind“ zu Rate gezogen. Er fügt ergänzend hinzu: „Bei Geschäftspartnern ist zudem zu beachten, dass dem Geschenk keine unmittelbare Gegenleistung gegenübersteht (z.B. bei Sachprovisionen für die Vermittlung von Geschäften). Ist dies der Fall, liegt streng genommen kein Geschenk vor und die Kosten für die „Geschenke“ sind steuerlich voll abzugsfähig.“
Freigrenze bedeutet nicht Freibetrag
Sobald die Freigrenze von 35 Euro pro beschenkte Kunden und Geschäftspartner überschritten ist, muss die volle Ausgabenhöhe der Geschenke eines Wirtschaftsjahres versteuert werden. Würde es sich um einen Freibetrag handeln, müssten Sie nur die Differenz, also bei Geschenkausgaben von 46,70 Euro nur 11,70 Euro, versteuern. In diesem Falle müssen aber die vollen 46,70 Euro für die Steuer berücksichtigt werden.
Die Aufwendungen für Werbegeschenke müssen in der Buchhaltung auf einem Sonderkonto erfasst werden.
Wie setzt sich die Freigrenze von 35 Euro zusammen?
Unter diese Freigrenze von 35 Euro fallen die Nettowarenwerte der Geschenke sowie die Kosten der Bedruckung oder Ähnliches, also die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Laut Dr. Stefan Rothenöder gehören Verpackungs- und Versandkosten jedoch nicht zu diesen Kosten. Daher müssen diese nicht als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Geschenks berücksichtigt werden.
Wann sind Geschenke abzugsfähig?
Geschenke zwischen 10 und 35 Euro
Wird bei Ausgaben für Geschenke und Werbeartikel pro Kunden und Geschäftspartner die Freigrenze von 35 Euro im Wirtschaftsjahr nicht überschritten, können diese Kosten als Betriebsausgaben abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist aber gemäß §4 Abs. 7 EstG, dass Sie schriftlich festhalten, wer welche Geschenke in welchem Wert von Ihnen erhalten hat.
Exkurs: Geschenkausgaben dürfen unter bestimmten Umständen auch höher als 35 Euro jährlich ausfallen, ohne dass der Betriebsausgabenabzug versagt wird. „Dies gilt, wenn die Geschenke ihrer Natur nach beim Empfänger nur betrieblich genutzt werden können (z.B. Rezeptblöcke oder medizinische Fachbücher für Ärzte).“, sagt der Steuerexperte. Bei diesen Beispielen tritt exemplarisch der Fall ein, dass die Aufwendungen für Werbegeschenke auch bei Überschreitung der 35 Euro-Grenze als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Geschenke unter 10 Euro
Als zweiten wichtigen Betrag, neben den 35 Euro, können Sie sich 10 Euro merken. Überschreiten die Aufwendungen für sogenannte „Streuwerbeartikel“ 10 Euro im Wirtschaftsjahr pro Beschenkten nicht, müssen Sie dafür weder Steuern abführen noch eine Liste über die Beschenkten führen.
Steuerliche Behandlung von Geschenken für Mitarbeiter
Hier muss man grundsätzlich zwischen sogenannten Sachbezügen und Aufmerksamkeiten unterscheiden. Die steuerliche Behandlung dieser Ausgaben unterliegt teilweise anderen Regelungen als die der Geschenke für Mitarbeiter und Geschäftspartner.
Sachbezüge sind Zuwendungen, die dem Arbeitnehmer ohne konkreten Anlass übergeben werden und einen Geldwert haben, allerdings kein Bargeld sind. Die Kosten für Sachbezüge sind für Unternehmen abzugsfähig, solange alle Sachbezüge zusammengenommen monatlich den Wert von 44 Euro pro Mitarbeiter nicht überschreiten. „Geschenke an Arbeitnehmer oberhalb der Sachbezugsfreigrenze von 44 € je Monat gehören grundsätzlich zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitsentgelt.“, so der Steuerexperte.
Zu besonderen Anlässen wie runden Geburtstagen, Jubiläen oder Hochzeiten dürfen die Zuwendungen sogar teurer ausfallen. In solchen Fällen können Sie neben den Sachbezügen von maximal 44 Euro noch zusätzliche 60 Euro für sogenannte Aufmerksamkeiten aufwenden.
Dazu ergänzt Dr. Stefan Rothenöder: „Anlässe für sogenannte Aufmerksamkeiten sind jedoch nicht Feiertage wie Weihnachten oder Ostern. Der Schenkgrund muss ein besonderes persönliches Ereignis sein. Für Geschenke anlässlich von Betriebsveranstaltungen gelten Sonderregeln.“
Hinweis: 2022 wurde die sogenannte Sachbezugsfreigrenze von 44 auf 50 Euro angehoben.
Quellen:
- https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/sachbezuege-45178
- https://www.haufe.de/finance/steuern-finanzen/steuerliche-behandlung-von-geschenken/geschenke-ueber-35-eur_190_480504.html
- https://www.werbeart.info/steuerrecht-fuer-werbeartikel.html
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