Im ersten Teil unseres Interviews hat Christian Eggers, Autor des Buchs „Quick Guide Fotorechte” und langjähriger Experte für Bildrechtemanagement und Fotorecht, über die aktuelle Rechtslage für Fotografen nach DSGVO informiert. Im zweiten Teil erklärt er anschaulich, wie die neue Datenschutzgrundverordnung sich für Event- und Streetfotografen sowie Blogger auswirkt. Außerdem verrät er, warum es sich für Fotografen lohnt, Datenschutz-Kompetenz aufzubauen.
Teil 1: Fotografie nach DSGVO: Was darf man noch fotografieren?
Teil 2: Was die DSGVO für Auftragsarbeiten, Streetfotografen und Blogger bedeutet
diedruckerei.de-Magazin: Worauf sollten Fotografen im Zuge der DSGVO besonders achten?
Christian Eggers: Auf die Entwicklung im Bereich der sozialen Netzwerke. In vielen Fällen sollte hier vor Veröffentlichung von Personenfotos eine qualifizierte Einwilligung unter besonderer Risikoaufklärung erfolgen. Denn mit dem Teilen eines Fotos auf Facebook, Instagram und Co. werden den Plattformen die unbegrenzte und kaum zu kontrollierende Verbreitung ermöglicht sowie urheberrechtliche Nutzungsrechte eingeräumt. Auch ist eine Löschung der Fotos nahezu unmöglich. All das sind erhebliche Risiken für die abgebildeten Personen. Es stellt sich damit die Frage, ob für Veröffentlichungen in sozialen Netzwerken die „Interessen-Rechtsgrundlagen“ eine ausreichende Legitimation sein können.
„Die DSGVO fordert, dass die Einwilligung für ein Foto nachweisbar dokumentiert wird.“
diedruckerei.de-Magazin: Muss die Einwilligung von Personen eigentlich immer schriftlich und formell erfolgen?
Christian Eggers: Nicht zwingend. Mündliche Einwilligungen sind grundsätzlich möglich. Allerdings wird es dann mit den Nachweispflichten für den Bildnutzer schwierig. Denn die DSGVO fordert ausdrücklich, dass die Einwilligung für ein Foto nachweisbar dokumentiert wird.
diedruckerei.de-Magazin: Ein besonders spannendes Feld für Fotografen ist ja die Streetfotografie: Fremde Personen werden im öffentlichen Raum in einer Alltagssituation meist unwissentlich und ohne vorherige Erlaubnis abgelichtet. Nach DSGVO ja ein absolutes No-Go. Kann man als Streetfotograf überhaupt noch Bilder machen?
Christian Eggers: Ich würde es lassen. Denn auch im öffentlichen Raum gibt es den Rückzug in das Private, der aber die Straßenfotografie so interessant macht. Bereits nach alter Rechtslage war die Streetfotografie schwierig. Denn heimliches oder überrumpeltes Fotografieren war schon vor Geltung der DSGVO das KO-Kriterium für die Rechtmäßigkeit.
diedruckerei.de-Magazin: Gibt es dennoch Möglichkeiten für die Streetfotografie?
Christian Eggers: Nach DSGVO brauchen wir immer eine Rechtsgrundlage für ein Personenfoto. Die Einwilligung und ein Modelvertrag scheiden bei der Straßenfotografie schon mal aus. Bleiben also noch die „berechtigten Interessen“ des Fotografen als mögliche Rechtsgrundlage für den „fotografischen Überfall“. Hier könnten die Kunst- und Meinungsfreiheit in die Waagschale gelegt werden. Dem gegenüber steht jedoch die Wahrung von Sozial- und Privatsphäre als „berechtigte Interessen“ der fotografierten Person.
Ein Beispiel: Ein uniformierter Teilnehmer eines bekannten Schützenfestes in Niedersachsen ruht sich erschöpft abseits des Trubels auf einer Bank aus. Schießen Sie jetzt unbemerkt ein Foto des Schützen, ist das bereits als ein nicht geringer Eingriff in seine Sozialsphäre zu werten. Die geforderte Rechtsgüterabwägung nach DSGVO dürfte daher wohl zu Ungunsten des Fotografen und seiner „berechtigten Interessen“ ausfallen. Präsentieren Sie das Bild dann noch online, sind sämtliche rote Linien überschritten.
In der jüngsten Rechtsprechung zur Straßenfotografie als Kunst wurden jedoch auch die Örtlichkeit sowie die konkrete Verhaltenssituation der fotografierten Person berücksichtigt. Demnach ist es zumindest möglich, dass derartige Fotos erlaubt entstehen und rechtmäßig einem begrenzten Publikum einer Ausstellung gezeigt werden dürfen.
Unser Buchtipp: Anfang Juli 2019 erscheint die 2. Auflage von Christian Eggers Buchs „Quick Guide Bildrechte“, ein Ratgeber zur rechtssicheren Nutzung von Fotos, Grafiken und Videos. Hier wird das Thema DSGVO und Fotografie ausführlich behandelt und über die Nutzung von Personenfotos im Marketing sowie in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit von Unternehmen, Vereinen und Behörden aufgeklärt.
diedruckerei.de-Magazin: Welcher akute Handlungsbedarf besteht für Fotografen, die durch Auftragsarbeiten wie Porträt-, Hochzeits- und Eventfotografie ihren Lebensunterhalt finanzieren?
Christian Eggers: Falls es noch nicht geschehen ist, sollten Fotografen alle Dokumente für typische Situationen in der Fotografie entsprechend der DSGVO aktualisieren. Dazu gehören neben Einwilligungserklärungen auch Verträge mit Hochzeitspaaren und hausrechtliche Genehmigungen. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie Flyer und Aufsteller zur Information der Gäste bei Veranstaltungen vorbereiten.
„Die Besucher eines Events müssen über Zweck und Nutzung der Fotos informiert werden.“
Sind die rechtlichen Voraussetzungen zur Anfertigung und Nutzung der Fotos im berechtigten Interesse erfüllt, müssen die Besucher von den Verantwortlichen über Zweck und Nutzung der Fotos informiert werden. Außerdem müssen sie nach Artikel 13 DSGVO über ihre Betroffenenrechte aufgeklärt werden. Als Verantwortliche können der Veranstalter sowie der beauftragte Fotograf genannt werden, wenn der Fotograf nicht streng weisungsgebunden arbeitet.
Auf der Website von Herrn Eggers erfahren Sie mehr zu den Informationspflichten bei der Veranstaltungsfotografie sowie zur Langzeitarchivierung von Personenfotos.
diedruckerei.de-Magazin: Das klingt nach viel Arbeit und Papierkram…
Christian Eggers: Das ist es sicherlich. Es kann sich jedoch für den Fotografen gleich doppelt lohnen, wenn er gut vorbereitet ist. Hat man sich einmal die Mühe gemacht, alle Unterlagen nach den neuen Vorgaben zu überarbeiten, können die Dokumente schnell einem neuen Auftrag oder einer neuen Situation angepasst werden.
Zudem muss man sich beispielsweise nicht völlig überzogene Datenschutzvereinbarungen seiner Auftraggeber aufzwingen lassen. Im Gegenteil, man kann seine erworbene Kompetenz aktiv nutzen, um die Kunden aufzuklären, die sich zum Beispiel als Veranstalter wenig Gedanken zur Ausgestaltung des Datenschutzes machen.
diedruckerei.de-Magazin: Bislang erlaubte das so genannte Medienprivileg relativ großzügige Ausnahmen. Gilt das eigentlich beispielsweise auch für einen Blogger, der etwa über Reisen berichtet?
Christian Eggers: Richtig, redaktionell journalistisch aufbereitete Inhalte, die für eine Berichterstattung durch Medienhäuser, Rundfunksender und Nachrichtenagenturen erstellt werden, unterliegen nicht den Vorgaben der Datenschutzgesetze. § 57 des Rundfunkstaatsvertrags privilegiert Medienanbieter, die in Telemedien tätig sind. Ob und wann Blogger als Medienanbieter im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages anzusehen sind, ist ungeklärt. Eine ausdrückliche Freistellung von den Vorgaben der Datenschutzgesetze für Blogger ist in der Neufassung des Rundfunkstaatsvertrages jedoch nicht erfolgt. Das ist sehr bedauerlich.
Ein Gesetzesentwurf der SPD-Bundestagsfraktion zu einem § 27a Bundesdatenschutzgesetz „Datenverarbeitung zu Zwecken der Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit“ steckt im Entwurfsstadium fest. Mit diesem Gesetz könnte der Bundesgesetzgeber, den durch die DSGVO bestimmten Gestaltungsspielraum im Bereich der Meinungs- und Pressefreiheit regeln.
diedruckerei.de-Magazin: Und wie wird aktuell in der Praxis verfahren?
Christian Eggers: In der Praxis besteht bei Bloggern bezüglich ihrer datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit und ihrer Pflichten Rechtsunsicherheit. Es gibt verschiedene Regelungen der Bundesländer in den einzelnen Landespressegesetzen und Landesdatenschutzgesetzen. Doch auch das dürfte Bloggern nicht wirklich Klarheit verschaffen, denn die Landespressegesetze gelten für die gedruckte Presse.
Aber: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der verfassungsrechtliche Pressebegriff weit auszulegen. Demnach können Publikationen – also auch Blogs – mit periodischen Beiträgen von redaktionell aufbereiteten Themen sehr wohl unter das Medienprivileg fallen. Blogger wären demnach bei der Erstellung ihrer Inhalte weitreichend von datenschutzrechtlichen Vorgaben freigestellt. Dennoch: Für eine abschließende Klarheit zum offiziellen Status der Blogger nach der DSGVO muss wohl nun die Rechtsprechung sorgen. Und das kann einige Jahre dauern.
Medienprivileg – Datenschutzsonderfall für journalistische Tätigkeiten
Im Rahmen der Meinungs- und Pressefreiheit wird der klassischen Presse im Rundfunkstaatsvertrag (RStV) eine Sonderstellung hinsichtlich journalistischer Berichterstattung und dem Schutz von Persönlichkeitsrechten eingeräumt. Es gilt nach § 9c „Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken“ das sogenannte Medienprivileg. Das bedeutet, Journalisten dürfen personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeiten – ohne ausdrückliche Erlaubnis der betroffenen Personen. Gleichzeitig müssen sie sich aber zum Datengeheimnis verpflichten. Wenn es um das Veröffentlichen von Personenfotos geht, kommen das Kunsturheberrechtsgesetz §§ 22, 23 und eine Rechtsabwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten der Person und der Pressefreiheit ins Spiel. Am 1. Mai 2019 wurde der Rundfunkstaatsvertrag überarbeitet. In § 57 wurde das Medienprivileg wortgleich nun auch für Telemedien und Hilfsunternehmen der Presse erweitert.
diedruckerei.de-Magazin: Gibt es weitere Voraussetzungen, die ein Blog erfüllen muss, um als Presseorgan bewertet zu werden?
Christian Eggers: Wichtig ist, dass die redaktionellen Inhalte des Blogs regelmäßig erscheinen und nicht den Weisungen der Geschäftsführung einer Organisation unterliegen. Zudem muss der Redaktion eine eigene, technische Infrastruktur bei der Datenverarbeitung zur Verfügung stehen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gilt für den Blogger nach meiner Einschätzung das Medienprivileg. In der Praxis bedeutet das: Redaktionelle Fotos unterliegen bei der Erstellung den Kriterien des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Veröffentlichung von Personenfotos wird nach dem Kunsturheberrechtsgesetz beurteilt.
„Ein redaktioneller Blog sollte eine eigene, technische Infrastruktur bei der Datenverarbeitung haben.“
diedruckerei.de-Magazin: Gilt die DSGVO eigentlich auch für analoge Referenzen, etwa den Aushang im eigenen Schaufenster eines Fotogeschäfts?
Christian Eggers: Für das analoge Ausstellen eines Personenfotos zu Werbezwecken oder als Schaufensterdekoration war schon vor Inkrafttreten der DSGVO die Zustimmung des Kunden erforderlich. Diese sollte jetzt als widerrufbare Einwilligung oder auf der Grundlage eines Vertrages erfolgen – etwa, weil der Fotograf dem Abgebildeten einen Preisnachlass einräumt.
diedruckerei.de-Magazin: Vielen Dank, Herr Eggers, für Ihre Ausführungen. Wir sind gespannt, wie sich die Lage weiterentwickelt.
Unser Experte:
Christian W. Eggers ist Bildredakteur, freiberuflicher Dozent für Fortbildungen im Bildrechtemanagement und Fotorecht sowie zertifizierte Fachkraft für Datenschutz. Er leitet regelmäßig Bildrechteseminare zur Mitarbeiterschulung und ist unter anderem als Dozent für den Digitalverband Bitkom sowie an der Fachhochschule Kiel im Fachbereich Medien tätig. Außerdem ist er als Autor tätig und veröffentlicht im Juli 2019 die 2. Auflage seines Buches „Quick Guide Bildrechte“.
Hinweis: Unser Web-Angebot dient lediglich dem unverbindlichen Informationszweck und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar. Bitte kontaktieren Sie für konkrete Fragen einen Anwalt oder Rechtsbeistand.
Quellen: https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/BJNR000070907.html, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016R0679&from=DE, https://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/user_upload/Rechtsgrundlagen/Gesetze_Staatsvertraege/Rundfunkstaatsvertrag_RStV.pdf, https://nordbild.com/
Bildquellen: Christian W. Eggers, https://nordbild.com/, ZBIW an der TU Köln, Springer Gabler Verlag; Siberian Photographer, alphaspirit via Shutterstock; Mundo Sem Muros, Snapwire via pexels